Beschluss: Beschlussempfehlung einstimmig gefasst

  1. Zum UVP-Gesetz werden die betroffenen Schutzgüter „Mensch“ und „Wasser“ gesehen.

Hinsichtlich des Schutzgutes „Mensch“ werden bei Ausführung aller beantragten/vorgestellten baulichen und organisatorischen Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen gesehen. In diesem

Zusammenhang ist zugunsten des Schallschutzes der südlich an das Werk angrenzenden Gemengelage der LKW-Liefer-und Abholverkehr über die nördlich verlaufenden Erschließungsstraßen zu führen; die Einmündung Dorfstraße/B 51 soll hierzu nicht genutzt werden.

 

  1. Zu den für das Bauvorhaben DMK erforderlichen Befreiungen (Überschreitung des überbaubaren Bereiches in zwei Fällen) wird gem. § 36 i.V.m.  § 31 Abs. 2 BauGB das Einvernehmen der Bauortgemeinde erklärt. Die Baugenehmigungsbehörde wird in diesem Zusammenhang gebeten, den Träger der Straßenbaulast der B 51 sowie den Energienetzbetreiber der 110-kv-Freileitung am Verfahren zu beteiligen.