Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Folgender Beschluss wird einstimmig gefasst:

 

Die in § 52 NStrG (1 – 3) geregelte Straßenreinigungspflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage wird gemäß § 52 (4) NStrG in Verbindung mit der Straßenreinigungssatzung weiterhin auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

Eine Straßenreinigungsgebühr für Grundstücke, die von der Übertragung der Straßenreinigungspflicht (Fahrbahnreinigung) gemäß Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung ausgenommen sind, wird nicht erhoben.