Sitzung: 13.09.2018 Rat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/149/2018
Folgender Beschluss
wird einstimmig gefasst:
Die in § 52 NStrG (1 – 3) geregelte Straßenreinigungspflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage wird gemäß § 52 (4) NStrG in Verbindung mit der Straßenreinigungssatzung weiterhin auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.
Eine Straßenreinigungsgebühr für Grundstücke, die von der
Übertragung der Straßenreinigungspflicht (Fahrbahnreinigung) gemäß Anlage 1 zur
Straßenreinigungssatzung ausgenommen sind, wird nicht erhoben.