Sitzung: 03.03.2021 Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft
Beschluss: Beschlussempfehlung einstimmig gefasst
Vorlage: BV/025/2021
Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO wird auf 2.000.000 € festgesetzt.