Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Folgender Beschluss wird einstimmig gefasst:

 

Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO wird auf 2.000.000 € festgesetzt.