Sitzung: 25.03.2021 Rat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/025/2021
Folgender Beschluss
wird einstimmig gefasst:
Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO wird auf 2.000.000 € festgesetzt.