Folgende Beschlussempfehlungen werden einzeln wie folgt gefasst:

 

 

Folgender Beschlussvorschlag wird bei 10 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und                                  1 Enthaltung mehrheitlich an den Verwaltungsausschuss empfohlen:

 

  1. Abweichung von der Dachneigung um +3 Grad

            Der Abweichung wird zugestimmt.

               

 

Folgender Beschlussvorschlag wird mit 13 Ja-Stimmen einstimmig an den Verwaltungsausschuss empfohlen:

 

  1. Abweichung von der im Bebauungsplan vorgegebenen Hauptfirstrichtung

                Der Abweichung wird zugestimmt.

 

               

Folgender Beschlussvorschlag wird mit 10 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen mehrheitlich an den Verwaltungsausschuss empfohlen:

 

  1. Überschreitung der Baugrenze um 0,75 m durch Risalite in Richtung Nordstraße

                Der Befreiung wird zugestimmt.

               

 

Folgender Beschlussvorschlag wird mit 10 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen mehrheitlich an den Verwaltungsausschuss empfohlen:

 

  1. Überschreitung der Baugrenze um ca. 2 m durch Balkone im 1. OG in Richtung der Nordstraße

Der Befreiung wird zugestimmt.

 

 

Folgender Beschlussvorschlag wird mit 11 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen                      einstimmig an den Verwaltungsausschuss empfohlen:

 

  1. Abweichung von der ÖBV § 5 (Nebenanlagen und Garagen), um die Tiefgarage zu verwirklichen

Der Abweichung wird zugestimmt.

 

               

Folgender Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss wird mit 12 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung einstimmig abgelehnt:

 

  1. Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 auf 0,92

                Ohne 

 

 

 

Folgender Beschlussvorschlag wird mit 12 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich an den Verwaltungsausschuss empfohlen:

 

  1. Gemäß § 66 Abs. 5 NBauO i.V.m. § 84 Abs. 1 und 2 NBauO wird das Einvernehmen der Gemeinde zu den Punkten 1, 2 und 5 erteilt.

 

                Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,   die unter den Punkten 3 und 4 ausgeführt sind, befreit.

 

                Die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) unter Punkt 6 von 0,8 auf     0,92 wird abgelehnt